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Elektronisches
Ausfuhrverfahren
Ab dem 1. Juli 2009 sind Ausfuhranmeldungen grundsätzlich nur noch in elektronischer Form abzugeben. In Deutschland erfolgt die Umsetzung des elektronischen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS (Automatisiertes Tarif- und lokales Zollabwicklungssystem).
Dies bedeutet, dass es die Ausfuhranmeldung in Papierform nicht mehr gibt (Ausnahme: Notfallverfahren, wenn das System des Zolls nicht zur Verfügung steht).
Durch ATLAS ändern sich die gesetzlichen Vorgaben der Zollanmeldung jedoch nicht. Es werden aber mehr Daten in höherer Qualität verlangt. Formfehler sind ausgeschlossen, da ATLAS die übermittelten Daten automatisch prüft in Hinsicht auf Plausibilität, Vollständigkeit und Gültigkeit – eine Ausfuhranmeldung, in der ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt worden ist, wird vom System erst gar nicht angenommen. Zudem wird eine Sanktionslisten-Prüfung durchgeführt, d.h. Empfänger, Ausführer und Subunternehmer werden gegen verschiedene Sanktionslisten geprüft (personenbezogene Embargos der EU, sog. „Terrorlisten“).
Eine elektronische Ausfuhranmeldung kann über die Internetzollanmeldung
(www.zoll.de) erfasst werden. Diese kostenlose Variante eignet sich insbesondere für Personen oder Unternehmen, die nur gelegentlich Exporte haben. Eine zweite Möglichkeit bieten zertifizierte Softwareanbieter, deren Server mit dem System ATLAS des Zolls verbunden sind. Unternehmen, die viele Exporte abwickeln, können sich für eine Inhouse-Lösung entscheiden. Hier muss eine Schnittstelle zwischen dem Warenwirtschaftssystem und ATLAS geschaffen werden. Eine weitere Möglichkeit ist das Einschalten eines Dienstleisters („outsourcing“), der im Auftrag des Ausführers die Daten an den Zoll übermittelt.
Grundsätzlich zu unterscheiden sind Ausfuhranmeldungen im 1-stufigen und 2-stufigen Verfahren. Eine Ausfuhranmeldung im 1-stufigen Verfahren ist aber nur möglich, wenn die Ausgangszollstelle (an der Grenze / am Hafen / am Flughafen) innerhalb Deutschlands liegt. Warensendungen mit einem Wert bis zu € 3.000,- können abgefertigt werden, indem der Datensatz direkt an die Ausgangszollstelle gesandt wird. Sendungen mit einem Wert von über € 3.000,- müssen im 2-stufigen Verfahren abgefertigt werden. Hier wird der Datensatz an die Ausfuhrzollstelle (die für den Ausführer zuständige Binnenzollstelle) gesandt, die den Vorgang überprüft und nach Überlassung der Ware die Daten an die Ausgangszollstelle weiterleitet.
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ersetzt die Ausfuhranmeldung in Papierform. Neu sind die sog. MRN (movement reference number / Bezugsnummer der Sendung) und der Barcode, die rechts oben auf dem Ausfuhrbegeleitdokument angebracht sind. Wenn die Sendung die EU verlässt, wird der Barcode mit einem Handscanner eingelesen und dadurch ein Ausgangsvermerk (AgV) erzeugt. Der Ausgangsvermerk ersetzt damit die abgestempelte Ausfuhranmeldung in Papierform, die als Ausfuhrnachweis fungierte.
ABD
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ACHTUNG: Die meisten Paketdienste verlangen bei Einlieferung einer Exportsendung mit einem Warenwert von mehr als € 1.000,- bereits ein Ausfuhrbegleitdokument. Dies bedeutet, dass auch Sendungen mit einem Wert zwischen € 1.000,- bis € 3.000,- vom zuständigen Binnenzollamt vorabgefertigt werden müssen!
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIESE AUSFÜHRUNGEN VERKÜRZT DARGESTELLT SIND. ES GIBT NOCH EINE GANZE REIHE WEITERER ZOLLPAPIERE UND VORDRUCKE; SO WIE ES AUCH WEITERE ZOLLVERFAHREN GIBT. NÄHERE AUSKÜNFTE HIERZU ERTEILT IHNEN DAS FÜR SIE ZUSTÄNDIGE HAUPTZOLLAMT ODER DIE FÜR SIE ZUSTÄNDIGE IHK.
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