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Einfuhr
Auch bei der Einfuhr wird unterschieden zwischen innergemeinschaftlichen Erwerben und Wareneinfuhren aus Drittländern. Das Verfahren der innergemeinschaftlichen Erwerbe ist im Prinzip identisch mit demjenigen der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wareneinfuhren aus Drittländern (in die BRD oder einen anderen EG-Mitgliedsstaat) werden grundsätzlich von den zuständigen Zollstellen überwacht.
Die Einfuhranmeldung
Kleinsendungen mit einem Wert von bis zu €1.000,- und einem Gewicht von bis zu 1.000 kg können in der Regel bei den Zollstellen mündlich angemeldet werden. Eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument ist den Zollbeamten vorzulegen. Warensendungen, die diese Wertgrenzen überschreiten, müssen mit dem Vordruck 0737 des Einheitspapiers angemeldet werden. Ab einem Warenwert von €10.000,- ist zudem noch der Vordruck D. V. 1 (Anmeldung der Angaben über den Zollwert) auszufüllen.
Zu verwenden sind Vordrucke der Drucknorm 2005. Die für das Ausfüllen der Einfuhranmeldung benötigten Informationen können dem „Merkblatt zum Einheitspapier“ entnommen werden, das in Printform bei den Fachverlagen oder in elektronischer Form im Internet unter http://www.zoll.de erhältlich ist. Seit dem 1. April 2005 gelten neue Ausfüllvorschriften!
Mit der Zollanmeldung gibt der Importeur oder sein Vertreten an, welches Zollverfahren für die Ware vorgesehen ist. Das am häufigsten gewählte Verfahren ist die Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr. Wichtig ist bei der Zollanmeldung vor allem, dass die Ware korrekt in die im Zolltarif genannten Warennummern eingereiht wird. Bei einer falschen Codierung und einer falschen Einreihung in das Codesystem kann es zu einer Nacherhebung von Eingangsabgaben und sogar zu einem Bußgeldbescheid kommen.
Einfuhranmeldung anzeigen
ACHTUNG: Die Einfuhranmeldung kann bezeichnet werden als eine “Steuererklärung“, d. h. dass die Abfertigungsbeamten in den Zollämtern vor Ort Ihnen nicht beim Ausfüllen der Einfuhranmeldung behilflich sein dürfen!
Eingangsabgaben sind zum einen der Zollsatz, der auf der Ware liegt, und zum anderen die Einfuhrumsatzsteuer (16 % bzw. 7 %). Durch die Vorlage eines Präferenznachweises (EUR.1 oder A.TR.) können die Waren zollbegünstigt abgefertigt werden; im Idealfall fällt sogar kein Zoll an (nur EUSt.).
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIESE AUSFÜHRUNGEN VERKÜRZT DARGESTELLT SIND. ES GIBT NOCH EINE GANZE REIHE WEITERER ZOLLPAPIERE UND VORDRUCKE; SO WIE ES AUCH WEITERE ZOLLVERFAHREN GIBT. NÄHERE AUSKÜNFTE HIERZU ERTEILT IHNEN DAS FÜR SIE ZUSTÄNDIGE HAUPTZOLLAMT ODER DIE FÜR SIE ZUSTÄNDIGE IHK.
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