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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Bei der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 handelt es sich um einen Präferenznachweis, der erforderlich ist für den Warenverkehr mit denjenigen Staaten, mit denen die EG besondere Abkommen abgeschlossen hat. Waren, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, können zu einem ermäßigten Zollsatz oder sogar zollfrei eingeführt werden. Die EUR.1 wird u. a. eingesetzt im Warenverkehr mit folgenden Staaten: Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien, Rumänien, Kroatien, Mazedonien, Färöer, Israel, Westjordanland, Jordanien, Libanon, Südafrika, Mexiko, Chile, Ägypten.

Im Warenverkehr mit einigen dieser Länder besteht die Möglichkeit, bis zu einem Warenwert von € 6.000,- eine Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung abzugeben. Liegt der Wert der Sendung über dieser Wertgrenze, ist auf jeden Fall eine Warenverkehrsbescheinigung erforderlich.
Die EUR.1 ist vom Ausführer auszufüllen und der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Um den Warenursprung der Ware zu beweisen, sind der Zollstelle Belege vorzulegen wie z. B. eine Lieferantenerklärung nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001.
EUR.1
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Lieferantenerklärung-Präferenz
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BITTE
BEACHTEN SIE, DASS DIESE AUSFÜHRUNGEN VERKÜRZT DARGESTELLT SIND.
ES GIBT NOCH EINE GANZE REIHE WEITERER ZOLLPAPIERE UND VORDRUCKE; SO
WIE ES AUCH WEITERE ZOLLVERFAHREN GIBT. NÄHERE AUSKÜNFTE HIERZU
ERTEILT IHNEN DAS FÜR SIE ZUSTÄNDIGE HAUPTZOLLAMT ODER DIE FÜR
SIE ZUSTÄNDIGE IHK.
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